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Die Kfz Versicherung der Allianz AG

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wenn´s schnell gehen muss...



Allianz Auto.online

Allianz Auto.online - der Name der neuen Allianz Kfz-Versicherung (früher Allianz24). Bei Allianz Auto.online können Sie Ihre Kfz-Versicherung bequem von zu Hause aus online berechnen und online abschließen. Der Versicherungsbeitrag bei Allianz Auto.online liegt weit unter dem Durchschnitt anderer Kfz-Versicherer. Ein online abgeschlossener Kfz-Versicherungsvertrag muss nicht schlechter sein als ein über ein Versicherungsbüro geschlossener. Die Leistungen der Kfz-Versicherung  Allianz Auto.online sind stark überdurchschnittlich. Beitragsersparnis von bis zu 400,- Euro pro Jahr sind keine Seltenheit. Bei Vertragsabschluss steht Ihnen der eingeblendete Allianz -Vertreter telefonisch mit Rat und Tat zur Seite. Als Kunde von Allianz Auto.online betreuen wir Sie persönlich. Sie möchten zum Beispiel eine neue Doppelkarte oder Versicherungsbestätigungsnummer für Ihren Allianz Auto.Online-Vertrag, kein Problem, rufen Sie uns einfach unter 0340 - 2548960 an. Sie haben einen Schaden und sind bei uns Allianz Auto.online - Kunde, kein lästiges Email schreiben, einfach unter 0340 - 2548960 anrufen und wir nehmen Ihren Schaden telefonisch auf.

Hotline Allianz Auto.online bei Schäden:     0340 - 2548960
Hotline für Neukunden Allianz Auto.online:  0340 - 2548960



allgemeine Informationen zur Kfz-Versicherung Allianz Auto.online

In Deutschland wird laut Gesetzgeber bei Gebrauch eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr eine Kfz Versicherung vorgeschrieben. Deshalb ist die Kfz Versicherung eine Pflichtversicherung.
Die Kfz Haftpflichtversicherung deckt Ersatzansprüche die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Schäden können  z. B. bei Verkehrsunfällen entstehen, an denen ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges die Schuld trägt.
In der EU wurde das Kraftfahrzeug Haftplichtversicherungsrecht weitgehend vereinheitlicht. Die Höchst Schadenssummen der verschiedenen Staaten weichen jedoch erheblich voneinander ab.
 

Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss.

Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz Versicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.
 

Folgende Schadenarten werden über die Kfz Versicherung abgedeckt

  • Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)
  • Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))
  • Vermögensschäden
  • immaterielle Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld

Die Kfz Versicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ) ergeben.
 

Der betroffene Fahrzeugführer ist mitversichert

Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz Haftpflichtversicherung, Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall (wirksam allerdings nur für die Zukunft).
 

Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz Versicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.