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Wartezeit

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Term Definition
Wartezeit

Wartezeit Die Wartezeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Beginn einer Versicherung und dem Zeitpunkt, ab dem die Allianz das Risiko trägt. Wartezeiten gibt es nur bei einigen Versicherungen, so z. B. bei der Rechtsschutzversicherung, der Betriebsschließungs-Versicherung, der Tierversicherung und der Privaten Krankenversicherung. Bei letzterer können in bestimmten Fällen Wartezeiten ganz oder teilweise entfallen (z. B. nach Unfall oder bei Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung).

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht Der Antragsteller kann einen Antrag, mit dem ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr beantragt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages schriftlich widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Antragsteller Vollkaufmann ist. Das Widerrufsrecht gilt nur, wenn dem Versicherungsnehmer bereits bei Antragstellung alle erforderlichen Verbraucherinformationen (AVB, etc.) ausgehändigt wurden, ansonsten gilt das Widerspruchsrecht. Widerspruchsfrist.

Widerspruchsfrist

Widerspruchsfrist Übergibt der Versicherer Allianz die AVB und die übrigen Verbraucher-Informationen dem Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung, in der Regel zusammen mit der Police, hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen. Diese Frist gilt ab Zugang der vollständigen Vertragsunterlagen beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer wahrt die Frist, wenn er den Widerspruch rechtzeitig absendet.

Widerspruchsrecht Allianz

Widerspruchsrecht Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein ausgehändigt wurden, als abgeschlossen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.

Wohngebäude

Wohngebäude Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. In der Allianz Rechtsschutzversicherung gelten Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die teilweise gewerblich (beruflich) genützt werden, insgesamt als gewerblich (beruflich) genützt.

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für Streitigkeiten als Eigentümer, Vermieter und Mieter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen