| Term | Definition |
|---|---|
| Geldwäschegesetz (GwG) |
Geldwäschegesetz (GwG) Nach dem GwG muss unter bestimmten Voraussetzungen bei Allianz Lebensversicherungen und Allianz-UBR-Verträgen der Vertragspartner identifiziert, der wirtschaftlich Berechtigte des Vertrages festgestellt und ein Geldwäscheverdacht dem Geldwäsche-Beauftragten gemeldet werden. Bei der Identifizierung des Vertragspartners, d.h. des Versicherungsnehmers (VN), sind Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Nummer und ausstellende Behörde des gültigen Personalausweises oder Passes in Anwesenheit des VN aufzuzeichnen. Die Identifizierung gilt als erfüllt, wenn der Beitrag vom VN-Konto, das ein Kreditinstitut in der EU führt, per Lastschrift abgebucht wird und es nicht zu einem Lastschrift-Rückläufer kommt. Nach den Angaben des VN ist festzustellen, ob der VN für eigene oder fremde Rechnung handelt. Für fremde Rechnung handelt der VN, wenn ein anderer versicherte Person und/oder Beitragszahler ist. Besteht der Verdacht, dass jemand Geld für die Beitragszahlung verwendet, das aus einer Straftat stammt, um so die illegale Herkunft des Geldes zu verschleiern, macht sich derjenige strafbar, der leichtfertig an dieser Verschleierung mitwirkt. Geschäfte, bei denen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Seriosität des Kunden und/oder seiner Mittel aufkommen, sind abzulehnen, und der Geldwäsche-Beauftragte ist zu informieren. Dieser erstattet ggf. gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Weder der Kunde noch andere Personen dürfen über den Grund der Ablehnung oder eine Geldwäscheverdachtsanzeige informiert werden! Mehr Informationen |